Patientenverfügung bei Demenz: Warum rechtzeitige Vorsorge entscheidend ist

Was eine Patientenverfügung bei Demenz regelt, welche Vollmachten Sie zusätzlich brauchen und wann der richtige Zeitpunkt für die rechtliche Vorsorge ist.

Eine Demenzerkrankung verändert schrittweise die Fähigkeit, eigene Entscheidungen zu treffen. Genau deshalb gehört die Patientenverfügung zu den wichtigsten Dokumenten, die Sie als Betroffener oder Angehöriger kennen sollten. Denn sobald die Geschäftsfähigkeit oder Einwilligungsfähigkeit durch die Erkrankung eingeschränkt ist, können Sie keine rechtlich bindenden Verfügungen mehr treffen.

Dieser Ratgeber erklärt, was eine Patientenverfügung bei Demenz konkret regelt, welche weiteren Vollmachten Sie brauchen, wann der richtige Zeitpunkt dafür ist und was passiert, wenn keine Vorsorge getroffen wurde.

Was eine Patientenverfügung regelt – und was nicht

Die Patientenverfügung nach §1901a BGB ist eine schriftliche Erklärung, in der Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Sie richtet sich an Ärzte und an die Person, die Ihre Interessen vertritt, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

Bei Demenz ist diese Verfügung besonders relevant, weil die Erkrankung einen schleichenden Verlauf nimmt. Anders als bei einem plötzlichen Unfall gibt es bei Demenz eine Phase, in der Betroffene zwar eingeschränkt, aber noch einwilligungsfähig sind. Genau in dieser Phase sollte die Patientenverfügung erstellt oder aktualisiert werden.

Was die Patientenverfügung abdeckt

  • Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen bei fortgeschrittener Demenz
  • Wünsche zur künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
  • Vorgaben zur Schmerzbehandlung und palliativen Versorgung
  • Bestimmungen zur Wiederbelebung
  • Festlegungen zu Krankenhauseinweisungen im Spätstadium

Was die Patientenverfügung nicht regelt

Finanzielle Angelegenheiten, Wohnungsfragen, Behördengänge oder die Vertretung im Alltag gehören nicht in die Patientenverfügung. Dafür brauchen Sie zusätzliche Vollmachten – insbesondere eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Die genaue Abgrenzung zwischen diesen Dokumenten ist gerade bei Demenz entscheidend, damit keine Lücke in der rechtlichen Vorsorge entsteht.

Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit bei Demenz

Zwei Begriffe tauchen bei der rechtlichen Vorsorge bei Demenz immer wieder auf: Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit. Sie klingen ähnlich, meinen aber Unterschiedliches.

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass eine Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann – also Verträge unterschreiben, Vollmachten erteilen oder eine Patientenverfügung verfassen. Bei einer Demenzerkrankung kann die Geschäftsfähigkeit ab einem bestimmten Stadium wegfallen. Das Betreuungsgericht kann dies feststellen, häufig auf Grundlage eines ärztlichen oder psychiatrischen Gutachtens.

Einwilligungsfähigkeit

Einwilligungsfähigkeit bezieht sich speziell auf medizinische Entscheidungen. Eine Person ist einwilligungsfähig, wenn sie Art, Bedeutung und Tragweite einer Behandlung verstehen und ihren Willen danach ausrichten kann. Diese Fähigkeit kann situationsabhängig sein: Jemand mit früher Demenz kann möglicherweise noch einer einfachen Behandlung zustimmen, aber keine komplexe OP-Entscheidung mehr treffen.

Warum diese Unterscheidung bei Demenz so wichtig ist

Solange die Einwilligungsfähigkeit besteht, hat der aktuelle Wille des Betroffenen Vorrang vor der Patientenverfügung. Erst wenn diese Fähigkeit wegfällt, greift die Verfügung. Das Betreuungsrecht sieht vor, dass der behandelnde Arzt die Einwilligungsfähigkeit im konkreten Moment beurteilt. Es gibt keinen pauschalen Zeitpunkt, ab dem eine Demenzdiagnose automatisch zur Einwilligungsunfähigkeit führt.

Wann ist es zu spät für eine Patientenverfügung?

Diese Frage stellen sich viele Angehörige – oft leider erst, wenn die Erkrankung schon fortgeschritten ist.

Frühe Demenz (leichte kognitive Einschränkungen)

In diesem Stadium ist die Geschäftsfähigkeit in der Regel noch gegeben. Betroffene können eine Patientenverfügung rechtswirksam erstellen oder ändern. Das ist der optimale Zeitpunkt. Empfehlenswert ist eine notarielle Beurkundung, die zusätzlich die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung dokumentiert. Alternativ kann ein ärztliches Attest zur Geschäftsfähigkeit eingeholt werden.

Mittlere Demenz (deutliche kognitive Einschränkungen)

Hier wird es kritisch. Die Geschäftsfähigkeit muss individuell beurteilt werden. Manche Betroffene können in einem lichten Moment noch wirksam verfügen, andere nicht mehr. Eine notarielle Beurkundung ist in diesem Stadium dringend anzuraten, da der Notar die Geschäftsfähigkeit prüfen muss und dies protokolliert. Ohne diese Dokumentation kann die Verfügung später angefochten werden.

Fortgeschrittene Demenz

Ab diesem Stadium ist es in den meisten Fällen zu spät. Die Geschäftsfähigkeit ist nicht mehr gegeben, eine Patientenverfügung wäre unwirksam. Hier greifen nur noch die gesetzliche Betreuung oder eine bereits bestehende Vorsorgevollmacht.

Klare Empfehlung

Warten Sie nicht auf die Diagnose. Die Patientenverfügung sollte Teil der allgemeinen Vorsorge sein – unabhängig davon, ob eine Demenz droht oder nicht. Wird eine Demenz diagnostiziert, sollte die bestehende Verfügung sofort überprüft und um demenzspezifische Festlegungen ergänzt werden.

Dr. med. Klaus-Christopher Amelung

Demenz-Beratung

Dr. med. Klaus-Christopher Amelung – Ihr persönlicher Experte

17 Jahre Leiter einer Psychiatrischen Klinik. Er berät Patienten und Angehörige in den besonderen Belastungssituationen, die eine Demenz-Erkrankung mit sich bringt.

Online-Sprechstunde
Telefonische Beratung
Termin buchen

Was in eine Patientenverfügung bei Demenz gehört

Standardformulare für Patientenverfügungen berücksichtigen den Verlauf einer Demenz oft nicht ausreichend. Denn Demenz ist keine plötzliche Bewusstlosigkeit, sondern ein langer Prozess mit verschiedenen Stadien. Die Verfügung muss deshalb konkrete Szenarien beschreiben, die bei Demenz auftreten.

Demenzspezifische Situationen, die geregelt werden sollten

Ernährung im Spätstadium: Wenn Sie im fortgeschrittenen Stadium der Demenz nicht mehr eigenständig essen oder trinken können – soll eine PEG-Sonde (Magensonde) gelegt werden? Viele Betroffene lehnen dies ab, weil die künstliche Ernährung den Sterbeprozess verlängern kann, ohne die Lebensqualität zu verbessern.

Krankenhauseinweisung bei Komplikationen: Sollen Sie bei einer schweren Lungenentzündung oder anderen lebensbedrohlichen Komplikationen im Spätstadium ins Krankenhaus eingewiesen werden? Oder bevorzugen Sie eine palliative Versorgung in der vertrauten Umgebung?

Antibiotika und Medikation: Sollen bei Infektionen im fortgeschrittenen Stadium noch Antibiotika eingesetzt werden? Ab welchem Punkt wünschen Sie ausschließlich schmerzlindernde und beruhigende Maßnahmen?

Wiederbelebung: Sollen bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand im Spätstadium Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt werden?

Fixierung und Sedierung: Wie stehen Sie zu körpernaher Fixierung oder medikamentöser Ruhigstellung, wenn Sie durch die Demenz unruhig oder aggressiv werden? Dieses Thema wird in Standardformularen fast nie angesprochen, ist aber bei Demenz hochrelevant.

Muster-Formulierungen für die Patientenverfügung bei Demenz

Die folgenden Formulierungen können als Orientierung dienen. Sie ersetzen keine individuelle Beratung, zeigen aber, wie konkret eine demenzspezifische Patientenverfügung sein sollte.

Muster-Formulierung

Zur Situation

„Wenn ich aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage bin, meine Umgebung, nahestehende Personen oder mich selbst zu erkennen, und keine begründete Aussicht auf Besserung besteht, verfüge ich Folgendes:“

Muster-Formulierung

Zur künstlichen Ernährung

„Ich lehne das Legen einer PEG-Sonde oder anderer Formen der künstlichen Ernährung ab. Mir soll Nahrung und Flüssigkeit in der Form angeboten werden, die ich noch annehmen kann. Wenn ich Nahrung und Flüssigkeit dauerhaft verweigere oder nicht mehr schlucken kann, soll dies als natürlicher Verlauf der Erkrankung akzeptiert und nicht durch künstliche Maßnahmen umgangen werden.“

Muster-Formulierung

Zur Krankenhauseinweisung

„Eine Einweisung ins Krankenhaus soll nur erfolgen, wenn sie zur Linderung von Schmerzen oder akuter Atemnot notwendig ist und diese Linderung nicht ambulant oder in der Pflegeeinrichtung erreicht werden kann.“

Muster-Formulierung

Zur Schmerzbehandlung

„Ich wünsche eine umfassende Schmerzbehandlung und palliative Versorgung, auch wenn diese Maßnahmen als Nebenwirkung das Leben verkürzen könnten.“

Muster-Formulierung

Zur Fixierung

„Körpernahe Fixierungen lehne ich ab. Bei starker Unruhe oder Angst soll vorrangig durch Zuwendung, Beschäftigung und eine ruhige Umgebung geholfen werden. Nur wenn dies nicht ausreicht, soll eine milde medikamentöse Beruhigung eingesetzt werden.“

Muster-Formulierung

Zur Sedierung

„Eine dauerhafte medikamentöse Ruhigstellung (Sedierung) lehne ich ab. Psychopharmaka sollen nur eingesetzt werden, wenn ich unter erkennbarer Angst, Panik oder schwerem Leid leide und nicht-medikamentöse Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Dosierung soll so niedrig wie möglich gehalten werden.“

Diese Formulierungen sollten Sie mit Ihrem Hausarzt besprechen und an Ihre persönliche Situation anpassen. Der Arzt kann einschätzen, welche Szenarien medizinisch realistisch sind und ob die Formulierungen eindeutig genug für die spätere Anwendung sind.

Copy-Paste Muster-Formulierungen: Demenzspezifische Textbausteine

Die folgenden Textbausteine können Sie direkt in Ihre Patientenverfügung übernehmen und an Ihre persönliche Haltung anpassen. Streichen oder ergänzen Sie nach Bedarf.

Textbaustein

Künstliche Ernährung bei Schluckstörungen

„Wenn ich im Verlauf meiner Demenzerkrankung Schluckstörungen entwickle und nicht mehr in der Lage bin, ausreichend Nahrung oder Flüssigkeit auf natürlichem Weg aufzunehmen, lehne ich das Legen einer PEG-Sonde (Magensonde) ab. Ich wünsche stattdessen sorgfältige Mundpflege, das Anreichen von kleinen Mengen Flüssigkeit und Nahrung, soweit ich diese gefahrlos schlucken kann, sowie eine palliative Begleitung. Ein Verhungern oder Verdursten findet bei fachgerechter palliativer Versorgung nicht statt.“

Textbaustein

Fixierung und freiheitsentziehende Maßnahmen

„Ich lehne jede Form der körpernahen Fixierung ab – einschließlich Bettgitter, Bauchgurte, Stecktische vor dem Rollstuhl und vergleichbare Maßnahmen. Wenn ich unruhig bin, weglaufe oder mich selbst gefährde, sollen vorrangig persönliche Zuwendung, Ablenkung, Bewegungsangebote und eine reizarme Umgebung eingesetzt werden. Eine richterlich genehmigte Fixierung kommt nur als letztes Mittel bei akuter Selbstgefährdung in Betracht, zeitlich eng begrenzt und unter ständiger Beobachtung.“

Textbaustein

Sedierung und Psychopharmaka

„Psychopharmaka (Neuroleptika, Benzodiazepine, sedierende Antidepressiva) sollen mir nur verabreicht werden, wenn ich erkennbar unter Angst, Panik, Wahnvorstellungen oder schwerem Leidensdruck leide. Eine Ruhigstellung allein zur Erleichterung der Pflege oder des Stationsablaufs lehne ich ab. Die Medikation soll regelmäßig überprüft und bei Besserung der Symptome reduziert oder abgesetzt werden.“

Textbaustein

Verlegung ins Krankenhaus

„Im fortgeschrittenen Stadium meiner Demenzerkrankung soll eine Verlegung ins Krankenhaus nur erfolgen, wenn eine akute Symptomlinderung (z.B. bei Knochenbruch, starken Schmerzen oder Atemnot) anders nicht erreichbar ist. Bei Lungenentzündung, Harnwegsinfekten oder anderen Infektionen im Spätstadium wünsche ich eine Behandlung in meiner gewohnten Umgebung mit palliativem Schwerpunkt. Diagnostische Maßnahmen im Krankenhaus (CT, MRT, Blutentnahmen), die keine therapeutische Konsequenz haben, lehne ich ab.“

Textbaustein

Wiederbelebung im Spätstadium

„Wenn ich mich im fortgeschrittenen oder Endstadium meiner Demenzerkrankung befinde, lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen (Herzdruckmassage, Defibrillation, Intubation, künstliche Beatmung) ab. Ich wünsche stattdessen ein friedliches Sterben in meiner vertrauten Umgebung mit palliativer Begleitung.“

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Die drei Bausteine der rechtlichen Vorsorge

Bei Demenz reicht die Patientenverfügung allein nicht aus. Sie regelt nur medizinische Entscheidungen. Für eine lückenlose Vorsorge brauchen Sie mindestens zwei, besser drei Dokumente.

Patientenverfügung

Regelt Ihren Willen für medizinische Behandlungen und Pflege, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Betrifft: Ärzte und Pflegepersonal.

Vorsorgevollmacht

Benennt eine Vertrauensperson, die in Ihrem Namen handeln darf – bei Gesundheitsfragen, Finanzen, Behördenangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und im Rechtsverkehr. Die Vorsorgevollmacht ist das Gegenstück zur Patientenverfügung: Während die Patientenverfügung sagt, was Sie wollen, regelt die Vorsorgevollmacht, wer für Sie handeln darf.

Bei Demenz ist die Vorsorgevollmacht besonders wichtig, weil die Erkrankung schrittweise alle Lebensbereiche betrifft. Ohne Vorsorgevollmacht muss das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen – das kann auch ein Fremder sein.

Die Vorsorgevollmacht kann als Generalvollmacht ausgestaltet werden, die alle Lebensbereiche abdeckt. Alternativ können Sie den Umfang auf bestimmte Bereiche begrenzen. Bei Immobiliengeschäften und Grundstücksangelegenheiten ist eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung greift, wenn keine Vorsorgevollmacht existiert oder diese nicht ausreicht. Sie richtet sich an das Betreuungsgericht und legt fest, wen Sie sich als gesetzlichen Betreuer wünschen – und wen ausdrücklich nicht. Außerdem können Sie darin Wünsche zur Art der Betreuung äußern.

Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Die Vorsorgevollmacht ersetzt die gerichtliche Betreuung, die Betreuungsverfügung gestaltet sie. Das Betreuungsgericht ist an Ihre Wünsche in der Betreuungsverfügung grundsätzlich gebunden, sofern sie dem Wohl des Betreuten nicht widersprechen.

Hinweis für Betroffene in Österreich: In Österreich übernimmt die Erwachsenenvertretung die Funktion, die in Deutschland durch Betreuung und Vorsorgevollmacht abgedeckt wird. Seit 2018 ersetzt die Erwachsenenvertretung bei Demenz das frühere Sachwalterrecht und kennt vier Abstufungen – von der selbst gewählten Vorsorgevollmacht bis zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung.

Warum alle drei Dokumente zusammen gehören

Die Patientenverfügung sagt: „Das will ich medizinisch.“ Die Vorsorgevollmacht sagt: „Diese Person setzt meinen Willen um.“ Die Betreuungsverfügung sagt: „Falls das Gericht eingeschaltet werden muss, soll es diese Person einsetzen.“ Nur zusammen bilden diese Dokumente eine lückenlose rechtliche Vorsorge bei Demenz.

Dr. med. Klaus-Christopher Amelung

Demenz-Beratung

Dr. med. Klaus-Christopher Amelung – Ihr persönlicher Experte

17 Jahre Leiter einer Psychiatrischen Klinik. Er berät Patienten und Angehörige in den besonderen Belastungssituationen, die eine Demenz-Erkrankung mit sich bringt.

Online-Sprechstunde
Telefonische Beratung
Termin buchen

Wenn keine Vollmacht existiert: Gesetzliche Betreuung bei Demenz

Viele Familien gehen davon aus, dass Ehepartner oder Kinder automatisch entscheidungsbefugt sind, wenn ein Angehöriger an Demenz erkrankt. Das stimmt nur eingeschränkt. Seit der Reform des Betreuungsrechts haben Ehepartner zwar ein Notvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten – dieses ist aber auf sechs Monate begrenzt und deckt keine finanziellen oder rechtlichen Angelegenheiten ab.

Der Weg zur gesetzlichen Betreuung

Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und die Einwilligungsfähigkeit sowie Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben sind, muss beim Betreuungsgericht ein Antrag auf gesetzliche Betreuung gestellt werden. Den Antrag können Angehörige, aber auch Ärzte, Pflegeheime oder das Gericht selbst anregen.

Das Betreuungsgericht holt ein Sachverständigengutachten ein – bei Demenz in der Regel ein psychiatrisches Gutachten. Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht, ob und in welchem Umfang eine Betreuung eingerichtet wird. Es kann ein Angehöriger, aber auch ein Berufsbetreuer bestellt werden.

Nachteile der gesetzlichen Betreuung ohne Vorsorge

Ohne Betreuungsverfügung entscheidet das Gericht, wer Betreuer wird. Das kann ein Familienmitglied sein, muss es aber nicht. Wenn Angehörige zerstritten sind oder das Gericht Zweifel an der Eignung hat, wird ein Berufsbetreuer eingesetzt – eine fremde Person, die Entscheidungen über die Lebensführung des Betroffenen trifft.

Der gesetzliche Betreuer unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und muss regelmäßig Bericht erstatten. Das schützt den Betroffenen einerseits, bedeutet aber auch mehr Bürokratie und weniger Flexibilität als eine Vorsorgevollmacht.

Bestimmte Entscheidungen – wie der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung – bedürfen der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Bei einer Vorsorgevollmacht mit entsprechender Befugnis kann die bevollmächtigte Person diese Entscheidungen treffen, ohne das Gericht einzuschalten.

Notarielle Beurkundung: Wann sie nötig ist und was sie bringt

Grundsätzlich muss eine Patientenverfügung nur schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein. Auch eine Vorsorgevollmacht ist ohne Notar wirksam – mit wichtigen Ausnahmen. Trotzdem gibt es bei Demenz starke Gründe für den Gang zum Notar.

Wann die notarielle Beurkundung Pflicht ist

  • Bei Vorsorgevollmachten, die Immobiliengeschäfte umfassen
  • Bei Vorsorgevollmachten, die zur Aufnahme von Darlehen berechtigen sollen
  • Wenn die Vollmacht im Grundbuchverkehr eingesetzt werden soll

Warum die notarielle Beurkundung bei Demenz empfehlenswert ist

Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit der verfügenden Person und dokumentiert dies. Bei einer späteren Anfechtung – etwa durch einen Angehörigen, der die Vollmacht anzweifelt – ist die notarielle Urkunde ein starkes Beweismittel. Gerade bei Demenz kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten unter Angehörigen, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch geschäftsfähig war.

Außerdem wird eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht von Banken, Versicherungen und Behörden eher akzeptiert als eine privatschriftliche. Im Alltag spart das viel Aufwand und Diskussion.

Kosten der notariellen Beurkundung

Die Kosten richten sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers. Bei einem Vermögen von 100.000 Euro liegen die Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung in der Regel zwischen 100 und 300 Euro. Gemessen an der rechtlichen Absicherung ist das ein geringer Betrag.

Die Rolle des MDK-Gutachtens und des Pflegegrades

Ein MDK-Gutachten (Begutachtung durch den Medizinischen Dienst) ist nicht Voraussetzung für die Erstellung einer Patientenverfügung. Es spielt aber bei Demenz eine indirekte Rolle.

Der Pflegegrad, der durch das MDK-Gutachten festgestellt wird, sagt etwas über den Grad der Selbständigkeit aus. Ab Pflegegrad 2 liegen in der Regel erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit vor, bei Pflegegrad 4 und 5 sind Betroffene schwerst pflegebedürftig.

Für die Patientenverfügung ist der Pflegegrad insofern relevant, als er bei der Formulierung helfen kann. Statt vager Beschreibungen wie „wenn es mir sehr schlecht geht“ können Sie sich auf anerkannte medizinische Kriterien stützen. Eine Formulierung wie „wenn mein Zustand einem Pflegegrad 5 mit schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit entspricht“ ist für Ärzte deutlich greifbarer.

Außerdem kann das MDK-Gutachten bei einem Rechtsstreit über die Einwilligungsfähigkeit als Beweismittel herangezogen werden, da es den kognitiven Zustand des Betroffenen zu einem bestimmten Zeitpunkt dokumentiert.

Checkliste: Rechtliche Vorsorge bei Demenz

Diese Übersicht zeigt alle Schritte für eine vollständige rechtliche Vorsorge. Gehen Sie die Punkte der Reihe nach durch.

Patientenverfügung erstellen oder aktualisieren

    Vorsorgevollmacht erteilen

      Betreuungsverfügung verfassen

        Dokumente sichern und zugänglich machen

          Regelmäßig überprüfen

            Häufige Fehler bei der Patientenverfügung bei Demenz

            Selbst wenn eine Patientenverfügung vorliegt, scheitert sie in der Praxis häufig an vermeidbaren Fehlern. Diese Punkte sollten Sie kennen.

            Zu vage Formulierungen: „Ich möchte keine lebenserhaltenden Maßnahmen, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht“ reicht bei Demenz nicht aus. Demenz hat per Definition keine Aussicht auf Besserung – aber das bedeutet nicht, dass Betroffene ab der Diagnose keine Behandlung mehr wünschen. Die Verfügung muss klar beschreiben, welches Stadium und welche konkreten Situationen gemeint sind.

            Keine Verknüpfung mit einer Vorsorgevollmacht: Die Patientenverfügung sagt, was Sie wollen. Aber wer setzt das durch, wenn Sie es selbst nicht mehr können? Ohne Vorsorgevollmacht muss erst ein Betreuer bestellt werden, bevor Ihre Verfügung umgesetzt werden kann. Das kostet Zeit – in einer medizinischen Notlage Zeit, die fehlt.

            Fehlende Aktualisierung: Eine Patientenverfügung, die vor der Demenzdiagnose erstellt wurde, berücksichtigt die Erkrankung oft nicht. Prüfen Sie nach der Diagnose, ob die bestehenden Festlegungen auch für den Verlauf einer Demenz gelten sollen, und ergänzen Sie demenzspezifische Regelungen.

            Keine Kommunikation mit Angehörigen: Wenn die bevollmächtigte Person nicht weiß, was in der Patientenverfügung steht, kann sie Ihren Willen nicht vertreten. Sprechen Sie über Ihre Wünsche und die Gründe dahinter. Das hilft der bevollmächtigten Person, auch in Situationen, die die Verfügung nicht ausdrücklich regelt, in Ihrem Sinne zu entscheiden.

            Kein Widerrufshinweis: Solange Sie einwilligungsfähig sind, können Sie die Patientenverfügung jederzeit widerrufen – auch mündlich. Die bevollmächtigte Person und der Hausarzt sollten wissen, dass der aktuelle Wille immer Vorrang vor der schriftlichen Verfügung hat.

            Ergänzende Willensbekundungen: Was über die Patientenverfügung hinausgeht

            Werteanamnese

            Eine Werteanamnese beschreibt Ihre grundsätzliche Haltung zum Leben, zur Pflege und zum Sterben. Sie ist kein rechtsverbindliches Dokument, hilft aber Ärzten und Betreuern, Ihren mutmaßlichen Willen zu ermitteln, wenn eine Situation eintritt, die die Patientenverfügung nicht konkret regelt.

            Typische Fragen einer Werteanamnese: Was bedeutet für Sie Lebensqualität? Wie wichtig ist Ihnen Selbstständigkeit? Wie stehen Sie zu Pflegebedürftigkeit? Was wäre für Sie ein unerträglicher Zustand?

            Behandlungswünsche im Voraus

            Sie können über die Patientenverfügung hinaus detaillierte Behandlungswünsche formulieren, die als Orientierung für den Betreuer oder Bevollmächtigten dienen. Diese können auch Aspekte umfassen, die in einer klassischen Patientenverfügung keinen Platz haben – etwa Wünsche zur Musik im Zimmer, zu Besuchen, zur Tagesgestaltung oder zum Umgang mit religiösen Bedürfnissen.

            Videobotschaft

            Einige Betroffene nehmen ergänzend eine Videobotschaft auf, in der sie ihre Wünsche mündlich erläutern. Das hat keinen direkten rechtlichen Stellenwert, kann aber im Streitfall zeigen, wie klar und durchdacht der Wille des Betroffenen war. Bei einer beginnenden Demenz dokumentiert ein solches Video auch den geistigen Zustand zum Zeitpunkt der Erklärung.

            Nächste Schritte: So gehen Sie konkret vor

            Wenn Sie selbst betroffen sind oder ein Angehöriger an Demenz erkrankt ist, handeln Sie zeitnah. Vereinbaren Sie einen Termin beim Hausarzt, um die aktuelle Einwilligungsfähigkeit einschätzen zu lassen. Nehmen Sie bestehende Dokumente mit und besprechen Sie, welche Ergänzungen für den Demenz-Verlauf sinnvoll sind.

            Im nächsten Schritt sollten Sie einen Notar aufsuchen, der Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung in einem Termin aufsetzen oder prüfen kann. Die notarielle Beurkundung ist bei Demenz besonders wertvoll, weil sie die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung dokumentiert.

            Informieren Sie Ihre Vertrauensperson über den Inhalt aller Dokumente. Übergeben Sie Kopien und besprechen Sie offen, was Sie sich wünschen und was nicht. Diese Gespräche sind genauso wichtig wie die Dokumente selbst – denn sie stellen sicher, dass Ihr Wille auch dann respektiert wird, wenn Sie ihn nicht mehr selbst äußern können.

            Quellen und weiterführende Informationen

            Die Inhalte dieses Artikels basieren auf der aktuellen Gesetzgebung und den Empfehlungen der Fachgesellschaften.