Demenzkranke können in einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung regeln, wer sie rechtsverbindlich vertreten soll, wenn sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbstverantwortlich regeln können. In einer Patientenverfügung können sie festlegen, wie sie im Ernstfall medizinisch versorgt werden wollen.
Vorsorgevollmacht regelt verschiedene Bereiche und Zuständigkeiten
In der Vollmacht können Demenzkranke festlegen, welche Bereiche und Zuständigkeiten abgedeckt werden, wie zum Beispiel Geldangelegenheiten oder Entscheidungen über medizinische Behandlungen. So können die verschiedenen Aufgabenbereiche auf mehrere Schultern verteilt werden.
Eine Generalvollmacht erlaubt dem Bevollmächtigten, alle rechtsgeschäftlichen Aufgaben zu übernehmen und auf Bankkonten zuzugreifen. Alle Fälle deckt die Generalvollmacht jedoch nicht ab. Für schwerwiegende Entscheidungen, wie freiheitsbeschränkende Maßnahmen oder riskante medizinische Eingriffe, ist zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung nötig.
Die Vollmacht muss ausgestellt werden, solange der Demenzkranke noch geschäftsfähig ist. Obwohl eine beglaubigte Unterschrift kein juristisches Muss ist, hat die Vollmacht mit einer solchen oft mehr Durchsetzungskraft. Außerdem ist es sinnvoll, die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.
Betreuungsverfügung regelt rechtliche Betreuung
Die Betreuungsverfügung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht, wenn es keine Vertrauensperson gibt, der man eine Vollmacht erteilen kann oder wenn es sinnvoll erscheint, die Regelung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen.
Auch wenn sie nicht mehr geschäftsfähig – aber noch einsichtsfähig – sind, können Demenzkranke mit einer Betreuungsverfügung regeln, wer mit der rechtlichen Betreuung betraut wird, wenn sie nicht mehr selbst entscheiden können. Die Betreuungsverfügung kann beim örtlichen Amtsgericht in der Abteilung für Betreuungsangelegenheiten hinterlegt werden.
Patientenverfügung regelt medizinische Versorgung
In einer Patientenverfügung können Demenzkranke, solange sie noch einwilligungsfähig sind, festlegen, wie sie im Fall einer schweren Erkrankung oder nach einem schweren Unfall medizinisch versorgt werden wollen. Dabei geht es um Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder Beatmung, bewusstseinsdämpfende Mittel, Wiederbelebungsmaßnahmen und Sterbebegleitung.
Um sicherzustellen, dass die Patientenverfügung dem aktuellen Patientenwillen entspricht, ist es ratsam, sie regelmäßig zu prüfen und zu erneuern. So können auch neue Behandlungsmethoden berücksichtigt werden.